Aus­le­gung einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gungs­re­ge­lung

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 22.9.2020 ent­schie­denen Fall war in einer Ver­sor­gungs­ord­nung u. a. Fol­gendes gere­gelt: Ver­sor­gungs­be­rech­tigt ist, wer in einem unbe­fris­teten Arbeits­ver­hältnis mit dem Unter­nehmen steht und das 55. Lebens­jahr bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses noch nicht voll­endet hat. Nicht teil­nah­me­be­rech­tigt sind befristet Beschäf­tigte. Außerdem ist eine schrift­liche Ver­ein­ba­rung über die Ver­sor­gungs­zu­sage gefor­dert.

Im ent­schie­denen Fall war ein Arbeit­nehmer in dem Betrieb zunächst befristet und im unmit­tel­baren Anschluss unbe­fristet beschäf­tigt. Zu Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses hatte er das 55. Lebens­jahr noch nicht voll­endet. Die Richter des BAG hatten nun die Frage zu klären, ob auf den Arbeit­nehmer die Ver­sor­gungs­re­ge­lung zutrifft.

Sie kamen zu der Ent­schei­dung, dass hier ein Anspruch auf Leis­tungen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung besteht. Die Ver­sor­gungs­ord­nung war dahin aus­zu­legen, dass das Höchst­alter bei Beginn der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit maß­geb­lich ist. Das gilt unab­hängig davon, ob zunächst ein befris­tetes Arbeits­ver­hältnis vorlag, sofern sich eine unbe­fris­tete Beschäf­ti­gung unmit­telbar an das befris­tete Arbeits­ver­hältnis anschließt. Die Vor­aus­set­zung einer „schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung über die Ver­sor­gungs­zu­sage” ist nicht kon­sti­tutiv für den Ver­sor­gungs­an­spruch.