Aus­gleich bei Annul­lie­rung oder großer Ver­spä­tung eines Fluges

Die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung unter­scheidet im Rahmen des Aus­gleichs­an­spruchs nicht danach, ob die betrof­fenen Flug­gäste ihr End­ziel mit­tels eines Direkt­flugs oder eines Flugs mit Anschluss­flug errei­chen.

Die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs kamen daher in ihrer Ent­schei­dung vom 7.9.2017 zu dem Ent­schluss, dass der Aus­gleich, der Flug­gästen im Fall der Annul­lie­rung oder einer großen Ver­spä­tung eines Flugs mit Anschluss­flügen zusteht, nach der Luft­li­ni­en­ent­fer­nung zwi­schen dem Start­flug­hafen und dem Ziel­flug­hafen zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tat­säch­lich zurück­ge­legte Flug­strecke wegen des Anschluss­flugs die Ent­fer­nung zwi­schen Start- und Ziel­flug­hafen über­steigt, hat keine Aus­wir­kungen auf die Berech­nung des Aus­gleichs.