Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer wäh­rend des Home-Offices

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeit­geber ihre Arbeit­nehmer anweisen, von zuhause aus zu arbeiten. Dafür ist nor­ma­ler­weise ein Arbeits­zimmer nötig, wofür der Arbeit­geber i. d. R. auch die daraus ent­ste­henden Kosten trägt.

Ist dies nicht der Fall, können ent­spre­chende Auf­wen­dungen für die Nut­zung des „pri­vaten” Büros zuhause auf­grund von Corona-bedingten Vor­sichts­maß­nahmen – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – steu­er­lich als „häus­li­ches Arbeits­zimmer” bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Wer­bungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben gel­tend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen kommen, wenn das Arbeits­zimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.

Eine Vor­aus­set­zung ist, dass dem Steu­er­pflich­tigen für seine beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, was in Corona-Zeiten der Fall sein dürfte.

Bildet das häus­liche Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit, kommt auch ein unbe­schränkter Abzug der Auf­wen­dungen in Frage. Die Vor­aus­set­zungen sind dann jedoch zeit­an­teilig zu prüfen. Sind die Auf­wen­dungen höher als 1.250 €, können sie nur berück­sich­tigt werden, soweit sie auf den Zeit­raum ent­fallen, in dem man zu Hause arbeitet.

Fol­gende Auf­wen­dungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht werden: Kalt­miete oder Gebäude-Abschrei­bung, Wasser, Neben­kosten, Müll­ab­fuhr, Ver­wal­tungs­kosten, Grund­steuer, Ver­si­che­rungen, Schorn­stein­feger, Hei­zung, Rei­ni­gung, Strom, Reno­vie­rung, Schuld­zinsen.

Bitte beachten Sie: Eine „Arbeits­ecke” im Wohn- oder Schlaf­be­reich gilt nicht als „häus­li­ches Arbeits­zimmer”. Ein Arbeits­zimmer ist ein Raum, der nach seiner Funk­tion und Aus­stat­tung vor­wie­gend der Erle­di­gung gedank­li­cher, schrift­li­cher, ver­wal­tungs­tech­ni­scher oder orga­ni­sa­to­ri­scher Arbeiten dient. Er muss auch aus­schließ­lich oder nahezu (zu 90 %) aus­schließ­lich zu betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Zwe­cken genutzt werden.

Die Höchst­be­trags­grenze von 1.250 € im Jahr ist per­so­nen­be­zogen anzu­wenden, sodass im Falle der Nut­zung durch eine wei­tere Person, z. B. des Ehe­part­ners, jeder von ihnen seine Auf­wen­dungen hierfür bis zu dieser Ober­grenze steu­er­lich gel­tend machen kann.

Auf­wen­dungen für Arbeits­mittel, wie z. B. Schreib­tisch, Bücher­regal und PC/​Laptop, die der Steu­er­pflich­tige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/​beruflicher Ver­an­las­sung als Betriebs­aus­gaben oder Wer­bungs­kosten zu berück­sich­tigen, auch wenn das Büro nicht als häus­li­ches Arbeits­zimmer steu­er­lich aner­kannt wird. Luxus­ge­gen­stände wie z. B. Kunst­ge­gen­stände, die vor­rangig der Aus­schmü­ckung des Arbeits­zim­mers dienen, gehören jedoch nicht zu den abzieh­baren Auf­wen­dungen.