Auf­be­wah­rungs­fristen

Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Kalen­der­jahres, in dem die letzte Ein­tra­gung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröff­nungs­bi­lanz, der Jah­res­ab­schluss oder der Lage­be­richt auf­ge­stellt, der Han­dels- oder Geschäfts­brief emp­fangen oder abge­sandt worden oder der Buchungs­beleg ent­standen ist. Im Ein­zelnen können nach­fol­gend auf­ge­zeigte Unter­lagen nach dem 31.12.2018 ver­nichtet werden:

  • Auf­be­wah­rungs­frist 10 Jahre*: Bücher, Inven­tare, Bilan­zen, Rech­nungen und Buchungs­be­lege (Offene-Pos­ten-Buch­füh­rung) – d. h. Bücher mit Ein­tra­gung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inven­tare, die vor dem 1.1.2009 auf­ge­stellt sind, sowie Belege mit Buch­funk­tion.
  • Auf­be­wah­rungs­frist 6 Jahre*: Emp­fan­gene Han­dels- und Geschäfts­briefe sowie Kopien von abge­sandten Han­dels- und Geschäfts­briefen, sons­tige Unter­lagen – d. h. Unter­lagen und Lohn­konten, die vor dem 1.1.2013ent­standen sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht end­gültig und soweit Rechts­be­helfs- oder Kla­ge­ver­fahren anhängig sind.