Auch aus­län­di­sche Trans­port­un­ter­nehmen müssen Min­dest­lohn bezahlen

Das Min­dest­lohn­ge­setz ver­pflichtet Arbeit­geber mit Sitz im In- oder Aus­land, ihren im Inland beschäf­tigten Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­neh­mern einen gesetz­li­chen Min­dest­lohn zu zahlen.

Das Finanz­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (FG) musste sich nun­mehr mit der Frage aus­ein­an­der­setzen, ob das Min­dest­lohn­ge­setz auch dann gilt, wenn die Tätig­keit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das z. B. bei aus­län­di­schen Fern­fah­rern der Fall sein kann.

Es kam in zwei dazu ergan­genen Ent­schei­dungen vom 16.1.2019 zu dem Ent­schluss, dass das Min­dest­lohn­ge­setz auch auf solche Arbeit­nehmer anzu­wenden ist. Die Pflicht zur Zah­lung des gesetz­li­chen Min­dest­lohnes ver­stoße weder gegen Euro­pa­recht noch gegen Ver­fas­sungs­recht. Damit bestä­tigt das FG zugleich die Kon­troll­be­fug­nisse der Zoll­be­hörden gegen­über nur vor­über­ge­hend im Inland tätigen Trans­port­un­ter­nehmen. Das FG hat die Revi­sion gegen die Urteile zuge­lassen.