Archi­tek­ten­ver­trag – außer­or­dent­liche Kün­di­gung

Die Kün­di­gung eines Archi­tek­ten­ver­trages aus wich­tigem Grund setzt voraus, dass die Ver­trags­fort­set­zung für den Besteller unzu­mutbar ist. Ein wich­tiger Grund ist unter anderem dann anzu­nehmen, wenn der Auf­trag­nehmer das für den Bau- oder Archi­tek­ten­ver­trag als eines auf Koope­ra­tion der Ver­trags­partner ange­legten Lang­zeit­ver­trags vor­aus­zu­set­zende Ver­trau­ens­ver­hältnis durch sein schuld­haftes Ver­halten derart emp­find­lich stört, dass die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefährdet und dem Auf­trag­geber die Ver­trags­fort­set­zung nicht mehr zumutbar ist. Die Kün­di­gung des Archi­tek­ten­ver­trages aus wich­tigem Grund führt dazu, dass der Archi­tekt (nur) Honorar für erbrachte Leis­tungen ver­langen kann.

Fol­gender Sach­ver­halt lag dieser Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Bran­den­burg zugrunde: Ein Bau­herr beauf­tragte eine Archi­tektin mit dem Neubau eines Ein­fa­mi­li­en­hauses. Im Laufe der Bau­phase stellte sich heraus, dass die Aus­füh­rungs­pla­nung nicht mit der Bau­ge­neh­mi­gung über­ein­stimmte.

Ein geplanter Licht­schacht sollte bis an die Grund­stücks­grenze her­an­gehen. Laut Geneh­mi­gung war nur eine Breite von 1 m vor­ge­sehen. Bei der Garage war eine Höhe von 3 m geneh­migt und nicht wie aus­ge­führt 4 m. Die Archi­tektin hatte des Wei­teren noch eine West- und eine Ost­ter­rasse geplant. Dafür lag gar keine Geneh­mi­gung vor. Der Bau­herr kün­digte den Archi­tek­ten­ver­trag dar­aufhin außer­or­dent­lich.