Arbeits­zeit­er­fas­sung

Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs aus dem Jahr 2019 müssen die Mit­glied­staaten Arbeit­geber ver­pflichten, ein objek­tives, ver­läss­li­ches und zugäng­li­ches System ein­zu­richten, mit dem die von einem jeden Arbeit­nehmer geleis­tete täg­liche Arbeits­zeit gemessen werden kann. Eine natio­nale Rege­lung hat die Bun­des­re­gie­rung jedoch noch nicht getroffen.

Die Gerichte legen die Ent­schei­dung unter­schied­lich aus. In einigen Ent­schei­dungen wird das Urteil dahin­ge­hend ver­standen, dass es unmit­tel­bare Aus­wir­kung auf den Arbeit­geber hat und dieser die Arbeits­zeiten ent­spre­chend erfassen muss. In anderen Ent­schei­dungen sehen die Richter darin eher eine Hand­lungs­emp­feh­lung an den Gesetz­geber. Auf­grund dieser unter­schied­li­chen Sicht­weisen kann es bei gericht­li­chen Strei­tig­keiten z.B. bei Über­stun­den­ver­gü­tungen zu hohen Gehalts- bzw. Lohn­nach­zah­lungen kommen.

Vor diesem Hin­ter­grund ist es für Arbeit­geber u. U. sinn­voll, sich über ein für das Unter­nehmen prag­ma­ti­sches und geeig­netes Zeit­er­fas­sungs­system Gedanken zu machen.