Arbeits­ver­trags­schluss durch tat­säch­li­ches Han­deln

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Schleswig-Hol­stein (LAG) musste in einem Fall aus der Praxis ent­scheiden, ob ein Arbeits­ver­trag durch tat­säch­li­ches Han­deln zustande gekommen ist, in dem ein Arbeit­nehmer zunächst bei einem Kon­zern­un­ter­nehmen arbei­tete, bei dem die Schlie­ßung des Stand­orts absehbar war. Das Unter­nehmen suchte für den Arbeit­nehmer eine wohn­ort­nahe Beschäf­ti­gung in einem anderen Kon­zern­un­ter­nehmen. Der zukünf­tige Vor­ge­setzte erklärte ihm gegen­über, dass er am 1.6.2016 bei dem neuen Kon­zern anfängt. Zum Abschluss eines schrift­li­chen Arbeits­ver­trags kam es nicht.

Die Arbeit wurde am1.6.2016 auf­ge­nommen und ver­gütet. Im Sep­tember 2016 wurde meh­reren Arbeit­neh­mern mit­ge­teilt, dass ein Fehler vor­liegt. Der alte Arbeit­geber habe den Arbeit­nehmer und wei­tere Mit­ar­beiter an den Kon­zern im Wege der Arbeit­nehmer-über­las­sung ver­liehen; ein Arbeits­ver­hältnis zum neuen Kon­zern bestehe nicht.

Grund­sätz­lich gilt: Ein Arbeits­ver­trag kann zustande kommen, indem der Arbeit­nehmer seine Arbeit tat­säch­lich auf­nimmt und der Arbeit­geber die Arbeit annimmt. Arbeit­nehmer und Arbeit­geber erklären dadurch kon­klu­dent Angebot und Annahme des Arbeits­ver­trags. Ein tarif­li­ches Schrift­form­gebot für den Abschluss eines Arbeits­ver­trags führt in der Regel nicht zur Unwirk­sam­keit des durch tat­säch­li­ches Han­deln zustande gekom­menen Arbeits­ver­trags. Das sahen auch die Richter des LAG so. Mit dem neuen Arbeit­geber sei ein Ver­trags­ab­schluss durch tat­säch­li­ches Han­deln geschlossen worden.