Anspruch auf Rei­se­preis­min­de­rung wegen Bau­lärms am Urlaubsort

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Celle (OLG) spra­chen einem Urlauber einen Rei­se­preis­min­de­rungs­an­spruch wegen Bau­lärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser nach der Buchung vom Rei­se­ver­an­stalter dar­über infor­miert wurde und die Reise antrat.

Dieser Ent­schei­dung lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Die Urlauber buchten eine 14-tägige Pau­schal­reise. Nach der Buchung wurden sie vom Rei­se­ver­an­stalter über die Durch­füh­rung umfang­rei­cher Bau­ar­beiten neben dem gebuchten Hotel infor­miert.

Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Bau­maß­nahmen jeden Tag von 7 Uhr bis in die Abend­stunden durch­ge­führt wurden und sich die Lärm­be­läs­ti­gung auf die gesamte Hotel­an­lage (incl. der Innen­räume) aus­wirkte. Sie ver­langten dar­aufhin vom Rei­se­ver­an­stalter Rei­se­preis­min­de­rung in Höhe von 50 % und Scha­dens­er­satz wegen ver­taner Urlaubs­freude.

Das OLG gab den Urlau­bern recht. Dabei war es laut den OLG-Rich­tern uner­heb­lich, dass der Rei­se­ver­an­stalter über die Bau­ar­beiten nach der Buchung infor­miert hatte, denn beim Abschluss des Ver­trags waren alle davon aus­ge­gangen, dass die Urlauber im Hotel nicht mit Bau­lärm kon­fron­tiert werden oder zumin­dest nur mit sol­chem, mit dem jeder Rei­sende unter Umständen rechnen muss.