Annah­me­pflicht von Home­of­fice und Ange­bots­pflicht von Selbst- oder Schnell­tests

Arbeit­geber sind ver­pflichtet Beschäf­tigten im Büro oder mit ver­gleich­baren Tätig­keiten Home­of­fice anzu­bieten. Nur bei Vor­liegen zwin­gender betrieb­li­cher Gründe, z. B. wenn nötige Arbeits­mittel fehlen oder die vor­han­dene IT-Infra­struktur nicht aus­reicht, kann auf das Anbieten von Home­of­fice ver­zichtet werden. Orga­ni­sa­to­ri­sche Erschwer­nisse rei­chen nicht aus und eine Min­dest­be­triebs­größe für Home­of­fice gibt es eben­falls nicht.

Mit Inkraft­treten der „Corona-Not­bremse” sind nun Arbeit­nehmer ver­pflichtet, auch ein Home­of­fice-Angebot anzu­nehmen, wenn dem ihrer­seits keine Gründe ent­ge­gen­stehen. Diese können z. B. räum­liche Enge, Stö­rungen durch Dritte, unzu­rei­chende tech­ni­sche Aus­stat­tung usw. sein.

Ferner sind Arbeit­geber ver­pflichtet, in ihren Betrieben allen Mit­ar­bei­tern, die nicht aus­schließ­lich im Home­of­fice arbeiten, regel­mä­ßige Selbst- oder Schnell­tests anzu­bieten (min­des­tens 2‑mal pro Woche). Die Test­an­ge­bote sollten mög­lichst vor der Auf­nahme der ent­spre­chenden Tätig­keit wahr­ge­nommen werden. Für die ent­ste­henden Kosten gibt es keinen Aus­gleich; diese müssen vom Unter­nehmen selbst getragen werden.