Anhe­bung der Gleit­zone bei Midi­job­bern ab 1.7.2019

Liegt das Arbeits­ent­gelt von Gering­ver­die­nern über der 450-€-Grenze, kommen sie in die sog. Gleit­zone und werden voll sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der Vor­teil eines Midi­jobs in der sog. Gleit­zone liegt jedoch darin, dass für ihn nur ver­rin­gerte „Arbeit­neh­mer­bei­träge” anfallen.

Mit dem RV-Leis­tungs­ver­bes­se­rungs- und ‑Sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz wird die bis­he­rige „Gleit­zone” zu einem sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen „Über­gangs­be­reich” wei­ter­ent­wi­ckelt. Zusätz­lich führen die redu­zierten Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge nicht mehr zu gerin­geren Ren­ten­leis­tungen.

Zum 1.7.2019 erhöht sich die Midijob-Ober­grenze von 850 € auf 1.300 €. Für Arbeit­geber ändert sich mit den Neu­re­ge­lungen mit Blick auf die Bei­trags­pflicht nichts. Sie müssen wei­terhin für alle vier Sozi­al­ver­si­che­rungs­träger ihren Bei­trags­an­teil zahlen. Der beträgt – unab­hängig von den redu­zierten Zah­lungen für die Arbeit­nehmer – unver­än­dert die Hälfte der Summe auf der Berech­nungs­basis des erzielten Ein­kom­mens.

Das bis­he­rige Kenn­zei­chen „Gleit­zone” wird in „Midijob” geän­dert. Arbeit­geber müssen eine neue vor­aus­schau­ende Betrach­tung des regel­mä­ßigen Arbeits­ent­gelts für betrof­fene Arbeit­nehmer vor­nehmen. Auf dieser Basis ent­scheidet sich, ob das Arbeits­ent­gelt inner­halb des neuen Über­gangs­be­reichs liegt und ver­min­derte Bei­träge zu zahlen sind.

Midi­jobber erwarben in der Ver­gan­gen­heit gerin­gere Ren­ten­leis­tungen, weil ihre Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge bis 30.6.2019 nicht aus ihrem tat­säch­li­chen Arbeits­ent­gelt gezahlt werden, son­dern aus einer fik­tiven redu­zierten bei­trags­pflich­tigen Ein­nahme. Dagegen konnten sie aber ihrem Arbeit­geber schrift­lich mit­teilen, dass sie volle Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge zahlen möchten. Diese Rege­lung ent­fällt ab 1.7.2019. Ab diesem Zeit­punkt werden Ent­gelt­punkte immer aus dem tat­säch­li­chen Arbeits­ent­gelt ermit­telt. Für den Arbeit­geber ent­fällt damit die Pflicht die Ver­zichts­er­klä­rungen auf­zu­be­wahren. Bestehende Ver­zichts­er­klä­rungen sollten jedoch bis zur nächsten Betriebs­prü­fung erhalten bleiben.

In den Ent­gelt­mel­dungen ist vom Arbeit­geber ab dem 1.7.2019 zusätz­lich das tat­säch­liche Arbeits­ent­gelt für Midi­jobber anzu­geben, damit der Ren­ten­ver­si­che­rungs­träger dieses für die Ren­ten­be­rech­nung ver­wenden kann. Dabei werden die Mel­de­zeit­räume bis zum 30.6.2019 und ab 1.7.2019 unter­schieden.