Ange­drohte Erkran­kung als Kün­di­gungs­grund

Ein wich­tiger Kün­di­gungs­grund an sich – eine Ver­let­zung arbeits­ver­trag­li­cher Pflichten – liegt unter anderem vor, wenn der Arbeit­nehmer seine Inter­essen im Arbeits­ver­hältnis durch die rechts­wid­rige Dro­hung mit einem emp­find­li­chen Übel gegen­über dem Arbeit­geber durch­zu­setzen ver­sucht. Vor diesem Hin­ter­grund ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz mit seinem Urteil v. 21.7.2020 Fol­gendes:

Tritt der Arbeit­nehmer einer Wei­sung des Arbeit­ge­bers mit der Dro­hung ent­gegen, sich krank­schreiben zu lassen, so recht­fer­tigt das im Grund­satz eine außer­or­dent­liche frist­lose Kün­di­gung. Uner­heb­lich ist hierbei, ob der Arbeit­nehmer später tat­säch­lich erkrankt oder ob die Wei­sung rechts­widrig war, denn die kün­di­gungs­re­le­vante Neben­pflicht­ver­let­zung besteht in der Art und Weise des Vor­ge­hens des Arbeit­neh­mers.