Angabe von obli­ga­to­ri­schen Trink­gel­dern im Rei­se­preis

Die Richter des Schleswig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts (OLG) ent­schieden in ihrem Urteil vom 13.12.2018, dass obli­ga­to­ri­sche Trink­gelder im bewor­benen Rei­se­preis ange­geben werden müssen.

In dem ent­schie­denen Fall ver­mit­telte ein Rei­se­ver­an­stalter Schiffs­reisen und bewarb diese mit der Angabe eines Gesamt­preises. In diesem Gesamt­preis fehlte die Angabe eines Ser­vice­ent­gelts von 10 € pro Tag. Nach den Ver­trags­be­din­gungen muss das Ser­vice­ent­gelt von jedem Kreuz­fahrt­gast bezahlt werden.

In seiner Begrün­dung führte das OLG aus, dass unter dem Begriff „Gesamt­preis” der Preis zu ver­stehen ist, der ein­schließ­lich der Umsatz­steuer und sons­tiger Preis­be­stand­teile vom Ver­brau­cher zu zahlen ist. Sons­tige Preis­be­stand­teile sind dabei alle unver­meid­baren und vor­her­seh­baren Bestand­teile des Preises, die obli­ga­to­risch vom Ver­brau­cher zu tragen sind. Dies zugrunde gelegt, stellt das vom Rei­se­ver­an­stalter erho­bene Ser­vice­ent­gelt einen sons­tigen Preis­be­stand­teil dar, denn es han­delt sich nicht um eine frei­wil­lige Leis­tung des Gastes. Viel­mehr wird dessen Bord­konto zwin­gend mit dem Trink­geld belastet. Aus diesem Grunde ist das Ser­vice­ent­gelt im Gesamt­preis zu berück­sich­tigen und aus­zu­weisen.