Angabe in Mak­ler­ex­posé ist keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie

Die Angabe in einem Mak­ler­ex­posé, ein Gebäude sei „mit wenigen
Hand­griffen bereit, neue Besitzer zu beher­bergen” stellt keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie
bezüg­lich des Wohn- und Sanie­rungs­stan­dards dar. Ent­hält der nota­ri­elle
Kauf­ver­trag keine Angaben zur geschul­deten Beschaf­fen­heit eines Grund­stücks,
kann der Käufer nicht davon aus­gehen, dass der Ver­käufer eine solche
mit ihm ver­ein­baren wollte.

Zwar gehören nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch zur Soll­be­schaf­fen­heit
einer Kauf­sache auch Eigen­schaften, die der Käufer nach den öffent­li­chen
Äuße­rungen des Ver­käu­fers oder seines Gehilfen erwarten darf.
Dazu zählen auch Angaben in einem vom Ver­käufer selbst oder von einem
Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sach­man­gels wegen des Feh­lens
einer Eigen­schaft der Kauf­sache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht
voraus, dass diese Eigen­schaft in dem nota­ri­ellen Kauf­ver­trag Erwäh­nung
findet. Das vom Makler erstellte Ver­kaufs­ex­posé ent­hält aber keine
Beschaf­fen­heits­an­gabe oder ‑garantie in diesem Sinne, die zu einer Haf­tung des
Mak­lers für die vom Haus­käufer nach dem Erwerb des Grund­stücks
aus­ge­führten Putz- und Elek­trik­ar­beiten führen kann.

Bei der o. g. Angabe in dem Exposé han­delt es sich ledig­lich um eine
all­ge­meine Anprei­sung des Gebäudes ohne kon­kreten oder näher bestimm­baren
Aus­sa­ge­ge­halt. Es kann nicht als kon­krete Zustands­be­schrei­bung ver­standen werden,
mit dem Inhalt, dass grund­sätz­lich keine Reno­vie­rungs- und Sanie­rungs­ar­beiten
am Gebäude zur Errei­chung eines modernen Wohn­stan­dards mehr erfor­der­lich
sind. So ent­hält das Ver­kaufs­ex­posé u. a. den aus­drück­li­chen
Hin­weis darauf, dass der Zustand des 1920 errich­teten Gebäudes reno­vie­rungs­be­dürftig
sei.