Alters­teil­zeit – kein Urlaubs­an­spruch für Frei­stel­lungs­phase

Nach Been­di­gung eines Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nisses im Block­mo­dell
besteht kein Anspruch auf Abgel­tung von Urlaub für die sog. Frei­stel­lungs­phase.
Das ent­schieden die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts in ihrem Urteil vom 24.9.2019.

Zur Ent­schei­dung lag den Rich­tern der nach­fol­gende Sach­ver­halt vor: Ein Arbeit­nehmer
war im Rahmen eines Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nisses beschäf­tigt. Ab dem
1.12.2014 wurde das Arbeits­ver­hältnis als Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hältnis
mit der Hälfte der bis­he­rigen Arbeits­zeit fort­ge­setzt. Nach dem ver­ein­barten
Block­mo­dell war der Arbeit­nehmer bis zum 31.3.2016 im bis­he­rigen Umfang zur
Arbeits­leis­tung ver­pflichtet und anschlie­ßend bis zum 31.7.2017 von der
Arbeits­leis­tung frei­ge­stellt. Nach dem Arbeits­ver­trag standen dem Arbeit­nehmer
jähr­lich an 30 Arbeits­tagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der
Arbeit­geber an acht Arbeits­tagen Erho­lungs­ur­laub. Der Arbeit­nehmer ver­trat jedoch
den Stand­punkt, dass er für die Frei­stel­lungs­phase der Alters­teil­zeit eben­falls
einen Anspruch auf Urlaub hätte und ver­langte die Abgel­tung durch den Arbeit­geber.

Einem Arbeit­nehmer, der sich in der Frei­stel­lungs­phase eines Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nisses
befindet und im gesamten Kalen­der­jahr von der Arbeits­pflicht ent­bunden ist,
steht man­gels Arbeits­pflicht kein gesetz­li­cher Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub
zu. Voll­zieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Frei­stel­lungs­phase im
Ver­lauf des Kalen­der­jahres, muss der Urlaubs­an­spruch nach Zeit­ab­schnitten ent­spre­chend
der Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht berechnet werden.

Bei einem Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hältnis im Block­mo­dell sind Arbeit­nehmer
in der Frei­stel­lungs­phase nicht Arbeit­neh­mern gleich­zu­stellen, die in diesem
Zeit­raum tat­säch­lich gear­beitet haben. Diese Grund­sätze gelten auch
für den ver­trag­li­chen Mehr­ur­laub, wenn die Arbeits­ver­trags­par­teien für
die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs wäh­rend der Alters­teil­zeit keine abwei­chende
Ver­ein­ba­rung getroffen haben.