Ände­rungen bei Ver­brau­cher­dar­lehen wegen der Aus­wir­kungen der Corona-Krise

Für Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­träge besteht zwar ein gesetz­li­cher Min­dest­schutz vor vor­ei­ligen ver­zugs­be­dingten Kün­di­gungen des Dar­le­hens­ge­bers. Ange­sichts der zu erwar­tenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Vor­aus­sicht nach nicht aus­rei­chend. Ein Gesetz sieht daher für Dar­le­hens­nehmer vor, dass die Ansprüche des Dar­le­hens­ge­bers vor­über­ge­hend gestundet werden können.

Für Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­träge, die vor dem 15.3.2020 abge­schlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Dar­le­hens­ge­bers auf Rück­zah­lung, Zins- oder Til­gungs­leis­tungen, die zwi­schen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Ein­tritt der Fäl­lig­keit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Ver­brau­cher auf­grund der durch Aus­brei­tung der Corona-Virus-Pan­demie her­vor­ge­ru­fenen außer­ge­wöhn­li­chen Ver­hält­nisse Ein­nah­me­aus­fälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbrin­gung der geschul­deten Leis­tung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbrin­gung der Leis­tung ins­be­son­dere dann, wenn sein ange­mes­sener Lebens­un­ter­halt oder der ange­mes­sene Lebens­un­ter­halt seiner Unter­halts­be­rech­tigten gefährdet ist.

Anmer­kung: Die Rege­lungen gelten jedoch nur für Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­träge und nicht für Sach­dar­lehen bzw. Finan­zie­rungs­hilfen und Teil­zah­lungs­ge­schäfte. Da ein Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag vor­liegen muss, gilt sie weiter nicht für Ein­lagen des Ver­brau­chers selbst, wie z. B. für seine Spar­ver­träge.