Abbau des Arbeits­zeit­kontos – Frei­stel­lung in gericht­li­chem Ver­gleich

Endet das Arbeits­ver­hältnis und können Gut­stunden auf dem Arbeits­zeit­konto nicht mehr durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen werden, sind sie vom Arbeit­geber in Geld abzu­gelten. Die Frei­stel­lung des Arbeit­neh­mers von der Arbeits­pflicht in einem gericht­li­chen Ver­gleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Frei­zeit­aus­gleich zum Abbau von Gut­stunden auf dem Arbeits­zeit­konto zu erfüllen, wenn der Arbeit­nehmer erkennen kann, dass der Arbeit­geber ihn zur Erfül­lung des Anspruchs auf Frei­zeit­aus­gleich von der Arbeits­pflicht frei­stellen will.

Dem Bun­des­ar­beits­ge­richt lag zu dieser Pro­ble­matik fol­gender Fall zur Ent­schei­dung vor: Nachdem der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis fristlos gekün­digt hatte, schlossen die Arbeits­ver­trags­par­teien am 15.11.2016 im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess einen gericht­li­chen Ver­gleich, wonach das Arbeits­ver­hältnis durch ordent­liche Arbeit­ge­ber­kün­di­gung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer unwi­der­ruf­lich von der Pflicht zur Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung unter Fort­zah­lung der ver­ein­barten Ver­gü­tung frei. In diesem Zeit­raum sollte auch der Rest­ur­laub ein­ge­bracht sein. Eine all­ge­meine Abgel­tungs- bzw. Aus­gleichs­klausel ent­hielt der Ver­gleich nicht. Nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses hatte der Arbeit­nehmer noch ca. 67 Gut­ha­ben­stunden.

In dem gericht­li­chen Ver­gleich ist weder aus­drück­lich noch kon­klu­dent hin­rei­chend deut­lich fest­ge­halten, dass die Frei­stel­lung auch dem Abbau des Arbeits­zeit­kontos dienen bzw. mit ihr der Frei­zeit­aus­gleichs­an­spruch aus dem Arbeits­zeit­konto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der Arbeit­nehmer noch Anspruch auf die Abgel­tung der Gut­ha­ben­stunden.