Ab 1.1.2018 gilt der Min­dest­lohn in allen Bran­chen

Am 1.1.2015 wurde der gesetz­liche Min­dest­lohn mit 8,50 € pro Stunde ein­ge­führt.
Seit dem 1.1.2017 beträgt er 8,84 €. Das Min­dest­lohn­ge­setz regelt
eine Anpas­sung alle zwei Jahre. Dem­nach gelten auch im Jahr 2018 8,84 €.

Für Tarif­ver­träge, die Löhne unter dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn
vor­sehen, galt eine Über­gangs­frist. Diese Frist ist inzwi­schen abge­laufen,
sodass er ab 1.1.2018 in allen Bran­chen bezahlt werden muss.

Für Zei­tungs­zu­steller gab es eben­falls Son­der­re­ge­lungen. Danach hatten
sie im Jahr 2016 einen Anspruch auf 85 % des gesetz­li­chen Min­dest­lohnes und
ab 1.1.2017 einen Anspruch auf 8,50 € pro Stunde. Ab 1.1.2018 erhalten
jetzt auch sie den gül­tigen Min­dest­lohn von 8,84 €.

Aus­nahmen gelten nach wie für Jugend­liche unter 18 Jahren ohne
abge­schlos­sene Berufs­aus­bil­dung, Aus­zu­bil­dende im Rahmen der Berufs­aus­bil­dung,
Lang­zeit­ar­beits­lose wäh­rend der ersten sechs Monate ihrer Beschäf­ti­gung
nach Been­di­gung der Arbeits­lo­sig­keit, Prak­ti­kanten, bei ver­pflich­tendem Prak­tikum
im Rahmen einer schu­li­schen oder hoch­schu­li­schen Aus­bil­dung oder frei­wil­ligem
Prak­tikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Ori­en­tie­rung für eine
Berufs­aus­bil­dung oder der Auf­nahme eines Stu­diums, Jugend­liche, die an einer
Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung als Vor­be­rei­tung zu einer Berufs­aus­bil­dung oder an einer
anderen Berufs­bil­dungs­vor­be­rei­tung nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz teil­nehmen,
sowie ehren­amt­lich Tätige.