1-%-Regelung bei Import­fahr­zeugen

In seiner Ent­schei­dung vom 9.11.2017 stellt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) fest, dass für die Bewer­tung der pri­vaten Nut­zung eines betrieb­li­chen Kfz nach der 1-%-Regelung der inlän­di­sche Brut­to­lis­ten­preis zu schätzen ist, wenn das Fahr­zeug ein Import­fahr­zeug ist und weder ein inlän­di­scher Brut­to­lis­ten­preis zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung vor­handen ist, noch eine Ver­gleich­bar­keit mit einem bau- und typen­glei­chen inlän­di­schen Fahr­zeug besteht.

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz stellt zur Bewer­tung der pri­vaten Nut­zungs­ent­nahme nicht auf die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kosten des Kraft­fahr­zeugs, son­dern auf den Brut­to­lis­ten­preis ab. Der Ansatz des Lis­ten­preises statt der Anschaf­fungs­kosten ent­spricht dem Erfor­dernis, die Ent­nahme des Steu­er­pflich­tigen für die pri­vate Lebens­füh­rung nach dem Nut­zungs­vor­teil zu bemessen, der ihm zukommt.

Dieser Vor­teil umfasst mithin nicht nur das Zur­ver­fü­gung­stellen des Fahr­zeugs selbst, son­dern auch die Über­nahme sämt­li­cher damit ver­bun­dener Kosten wie Steuern, Ver­si­che­rungs­prä­mien, Repa­ratur- und War­tungs­kosten sowie ins­be­son­dere der Treib­stoff­kosten. Das alles sind Auf­wen­dungen, die sich weder im Brut­to­lis­ten­neu­preis noch in den tat­säch­li­chen Neu­an­schaf­fungs­kosten mit einem festen Pro­zent­satz unmit­telbar abbilden.

Bei einem Import­fahr­zeug kann nach dieser Ent­schei­dung nicht der aus­län­di­sche Lis­ten­preis anstelle des inlän­di­schen Lis­ten­preises ange­setzt werden. Denn dieser spie­gelt nicht die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers wider, die für den End­ver­kauf des tat­säch­lich genutzten Fahr­zeug­mo­dells auf dem inlän­di­schen Neu­wa­gen­markt gilt.

Der inlän­di­sche Brut­to­lis­ten­preis ist nach Auf­fas­sung des BFH nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schät­zung sich an den typi­schen Brut­to­ab­ga­be­preisen ori­en­tiert, die Import­fahr­zeug­händler, welche das betref­fende Fahr­zeug selbst impor­tieren, von ihren End­kunden ver­langen.